Schweizerische Musikforschende Gesellschaft - Sektion Zürich
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Statuten der Schweizerischen Musikforschenden Gesellschaft, Sektion Zürich

Art. 1
Die Sektion Zürich der Schweizerischen Musikforschenden Gesellschaft ist ein Verein im Sinne der Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sie ist eine Vereinigung von Musikforschenden und an Musikforschung Interessierten. Sie hat den Zweck, die Interessen der Musikforschung in ihrem Kreise zu fördern und damit der Vertiefung des musikalischen Lebens zu dienen.

Art. 2
Zu diesem Zweck ist die Durchführung und Unterstützung von Vorträgen und weiteren Veranstaltungen vorgesehen.

Art. 3
Die Mitglieder der Sektion Zürich sind als solche zugleich Mitglieder der Schweizerischen Musikforschenden Gesellschaft und geniessen deren Vorrechte, wozu die freie Benutzung der Schweizerischen Musikbibliothek in Basel und der vergünstigte Bezug der Publikationen der Schweizerischen Musikforschenden Gesellschaft gehören.

Art. 4
Von den Mitgliedern wird ein von der Generalversammlung alljährlich für das Folgejahr festzusetzender Jahresbeitrag erhoben. Davon geht der statutarische Beitrag als Jahresbeitrag an die Kasse der Landesgesellschaft. Die Generalversammlung kann für Studierende einen tieferen Jahresbeitrag festsetzen.

Art. 5
Die Leitung der Veranstaltungen und der Geschäfte der Sektion obliegt einem Vorstand von 5 bis 9 Mitgliedern.

Art. 6
Alljährlich beruft der Vorstand eine Generalversammlung ein zur Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, zur Wahl des Präsidenten / der Präsidentin und des übrigen Vorstandes auf drei Jahre, zur Wahl einer Person für die Rechnungsrevision und einer Stellvertretung für ein Jahr sowie zur Erledigung der übrigen in ihre Zuständigkeit fallenden Geschäfte. Zu dieser Versammlung muss drei Wochen vorher unter Angabe der Traktanden eingeladen werden. Der Jahresbericht geht in Kopie an den Landesvorstand.

Art. 7
Anträge an die Generalversammlung müssen spätestens zwei Wochen vorher dem Vorstand schriftlich ein­gereicht werden. Für Statutenänderungen ist Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art. 8
Der Vorstand konstituiert sich selbst und verteilt unter sich die Ämter des Vizepräsidenten, des Aktuars, des Quästors und der Beisitzer.

Art. 9
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Anmeldung an den Präsidenten / die Präsidentin. Ein Austritt kann nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen.

Art. 10
Für Verbindlichkeiten der Sektion haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 11
Die Auflösung der Sektion kann nur durch Beschluss der Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit erfolgen. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet dieselbe Generalver­sammlung.

Diese Statuten wurden beschlossen an der Generalversammlung vom 31. Mai 2006 und treten sofort in Kraft.

Der Präsident:
gez. Dominik Sackmann

Die Aktuarin:
gez. Dorothea Baumann

 

 

 


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